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Anpassung

In bestimmten Fällen lässt das Versorgungsausgleichsrecht die sog. Anpassung von Versorgungsausgleichsentscheidungen zu.

Der Begriff der Anpassung ist dabei zunächst vom Begriff der Abänderung abzugrenzen.

Symbolbild Gesetz nachlesen

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Bei der Anpassung bleibt die ursprüngliche Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich formal unverändert. Geändert werden nur die Auswirkungen der Entscheidung.

Anpassungen sind nicht nach Belieben möglich.

Unter Geltung des VersAusglG ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

Es gelten die in den Bestimmungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG ("Anpassung nach Rechtskraft") genannten Voraussetzungen.

Nach § 32 gelten die Anpassungsmöglichkeiten zunächst nur für Anrechte aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,

  • der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,

  • einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,

  • der Altersversicherung der Landwirte oder

  • den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Diese Aufzählung ist abschließend und umfasst demnach nur Anrechte bei öffentlichrechtlichen Versorgungsträgern.

Ferner müssen die Einzelvoraussetzungen besonderer Fallgruppen gegeben sein:

Wichtiger Hinweis:

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird statt Anpassung oft auch von Aufhebung, Abänderung oder Einstellung gesprochen. Diese Begriffe sind aber nicht deckungsgleich.

Wenn also nach den obigen Ausführungen eine Anpassung ausscheidet (etwa weil die in § 37 VersAusglG genannte 36-Monats-Frist überschritten ist), schließt dies eine "Aufhebung" nach anderen Bestimmungen des Versorgungsausgleichsrecht nicht automatisch aus.

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