Dr. Mayer & Kügler
Rechtsanwälte PartG mbB
Versorgungsausgleichs-Hotline: 0561 701 609 61
auch bei langer Bezugsdauer (mehr als 36 Monate):
Versorgungsausgleich nach Tod der Ex-Frau aufheben lassen
Einfach mehr Rente
Das Problem:
Bei Scheidungen wird regelmäßig der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach dem Grundgedanken sollen Ehemann und Ehefrau im Fall der Scheidung mit - bezogen auf die Ehezeit - gleichen Anrechten auf Altersversorgung aus der Ehe gehen. Der Ehegatte, der mehr eingezahlt hat, muss also per saldo entsprechende Anrechte abgeben. Oft handelt es sich um mehrere hundert Euro, machmal sogar um vierstellige Beträge, die (monatlich!) durch den Versorgungsausgleich abfließen.
Wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte (in der Regel die geschiedene Ehefrau) verstirbt, endet der Versorgungsausgleich aber - anders als man zunächst meinen könnte - nicht. Der insgesamt Ausgleichpflichtige zahlt im Ergebnis also Monat für Monat Versorgungsausgleichsbeträge für eine(n) Verstorbene(n).
Eine einfache Abhilfe hat der Gesetzgeber nur für sogenannte Regelversorgungen vorgesehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat: dann kann ein Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs beim Versorgungsträger gestellt werden. Ist diese 36-Monatsgrenze überschritten, hilft ein solcher Antrag nicht weiter.
Unser Service:
Wir sind der führende anwaltliche Dienstleister für Abänderungsverfahren zum Versorgungs-ausgleich im Todesfall und hochspezialisiert. Betroffene, die trotz des Todes des geschiedenen, ausgleichsberechtigten Ehegatten (in der Regel der Ex-Frau) weiterhin unter Abzügen für den Versorgungsausgleich leiden, können sich aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland an die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB wenden, um eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten, ob ein familiengerichtlicher Abänderungsantrag "auf Null" Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Erstanfrage verpflichtet Sie zu nichts. Danach können Sie frei entscheiden, ob Sie einen weitergehenden - kostenpflichtigen - Auftrag erteilen wollen oder nicht.
Unsere Hotline: 0561 / 701 609 61
alternativ:
Anfrageformular zur Übermittlung per Post, Fax oder E-Mail
Die Lösung:
In zahlreichen Fällen kann der Versorgungsausgleich trotz einer 36 Monate übersteigenden Renten-bezugsdauer der verstorbenen ausgleichsberechtigten Ex-Ehefrau durch ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht aufgehoben werden. Das gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Ehefrau insgesamt ausgleichspflichtig gewesen und der Ex-Ehemann verstorben ist. Darüberhinaus kann durch ein solches familiengerichtliches Abänderungsverfahren häufig auch eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf "Nicht-Regelversorgungen" erwirkt werden, das sind vor allem Betriebsrenten und Zusatzversorgungen (VBL, ZVK).
Bekannt aus ARD plusminus
Bekannt aus SWR Marktcheck
Fallbeispiele:
Eine ausführlichere Übersicht diverser Gerichtsbeschlüsse befindet sich auf einer gesonderten Seite.
Über uns/Impressum
Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB sind der führende anwaltliche Dienstleister für Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich im Todesfall. Wir sind bundesweit tätig.
Unser Impressum lautet:
Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB
Otto-Hahn-Str. 9
34123 Kassel
Bundesrepublik Deutschland
Tel: 0 561 / 540 860-30 sowie 0561 / 70160961 (VA-Hotline)
Fax: 0 561 / 540 860-32
E-Mail: kanzlei@mayer-kuegler.de
Internet: www.mayer-kuegler.de (Hauptseite)
eingetragen im Partnerschaftsregister des AG Frankfurt a.M. zu Registernummer PR 2311
vertretungsberechtigte Gesellschafter (Partner):
Rechtsanwalt Dr. Gregor Mayer und Rechtsanwalt Michael Kügler
Berufsträger der Kanzlei
Michael Kügler, Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland) und Fachanwalt für Arbeitsrecht, für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Verkehrsrecht
Dr. Gregor Mayer, Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland) und Fachanwalt für Familienrecht
Die Rechtsanwälte Michael Kügler und Dr. Gregor Mayer sind Mitglieder der
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Karthäuserstraße 5 a
34117 Kassel
Zuständige Aufsichtsbehörde i.S.v. § 73 II Nr. 4 BRAO:
Vorstand der Rechtsanwaltskammer Kassel, K.d.ö.R., Karthäuserstraße 5 a, 34117 Kassel
Berufsrechtliche Regelungen
Für die anwaltliche Tätigkeit gelten nachfolgende berufsrechtliche Regelungen:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die berufsrechtlichen Regelungen können auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) unter der Rubrik "Berufsrecht" aufgerufen und heruntergeladen werden. Das RVG ist hier verfügbar.
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