Dr. Mayer & Kügler
Rechtsanwälte PartG mbB
Versorgungsausgleichs-Hotline: 0561 701 609 61
AG Neunkirchen, Beschluss vom Dezember 2019
Ausgangslage:
Eheschließung: 1963
Scheidung und Versorgungsausgleich: 1989
Ausgeglichene Versorgungsanrechte: Gesetzliche Rente
Ausgleichswert in der damaligen Größenordnung (mtl.): 0,00 € - 500,00 €
Ausgleich zu Lasten: geschiedener Ehemann
geschiedene Ehefrau verstorben: 2015
geschiedener Ehemann, bereits im Rentenbezug, beantragt 07/2019 für die Zukunft Wegfall des VA
Gerichtliche Entscheidung (Beschluss):
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
[Hinweis: Entscheidung mit Wirkung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung, hier m.W. ab 01.08.2019]
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Abänderungsentscheidungen in Versorgungsausgleichssachen wirken (erst) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt, also nicht rückwirkend.
Zuwarten kann daher Geld kosten.