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AG Rheinberg, Beschluss vom Januar 2020

Ausgangslage:

Eheschließung: 1992

Scheidung und Versorgungsausgleich: 1959

Ausgeglichene Versorgungsanrechte: gesetzliche Rente

Ausgleichswert in der damaligen Größenordnung (mtl.): 0,00 € - 500,00 €

Ausgleich zu Lasten: geschiedener Ehemann

geschiedene Ehefrau verstorben: 2019

geschiedener Ehemann, bereits im Pensionsbezug, beantragt 06/2019 für die Zukunft Wegfall des VA

Gerichtliche Entscheidung (Beschluss):

Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

[Hinweis: Entscheidung mit Wirkung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung, hier m.W. ab 01.07.2019]

 

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Abänderungsentscheidungen in Versorgungsausgleichssachen wirken (erst) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt, also nicht rückwirkend.

Zuwarten kann daher Geld kosten.

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