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auch bei langer Bezugsdauer (mehr als 36 Monate):

Versorgungsausgleich nach Tod der Ex-Frau aufheben lassen

  Einfach mehr Rente  

Unsere Dienstleitung
Das Problem:

Bei Scheidungen wird regelmäßig der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach dem Grundgedanken sollen Ehemann und Ehefrau im Fall der Scheidung mit - bezogen auf die Ehezeit - gleichen Anrechten auf Altersversorgung aus der Ehe gehen. Der Ehegatte, der mehr eingezahlt hat, muss also per saldo entsprechende Anrechte abgeben. Oft handelt es sich um mehrere hundert Euro, machmal sogar um vierstellige Beträge, die (monatlich!) durch den Versorgungsausgleich abfließen.

Wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte (in der Regel die geschiedene Ehefrau) verstirbt, endet der Versorgungsausgleich aber - anders als man zunächst meinen könnte - nicht. Der insgesamt Ausgleichpflichtige zahlt im Ergebnis also Monat für Monat Versorgungsausgleichsbeträge für eine(n) Verstorbene(n).

Eine einfache Abhilfe hat der Gesetzgeber nur für sogenannte Regelversorgungen vorgesehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat: dann kann ein Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs beim Versorgungsträger gestellt werden. Ist diese 36-Monatsgrenze überschritten, hilft ein solcher Antrag nicht weiter.

Unser Service:

Wir sind der führende anwaltliche Dienstleister für Abänderungsverfahren zum Versorgungs-ausgleich im Todesfall und hochspezialisiert. Betroffene, die trotz des Todes des geschiedenen, ausgleichsberechtigten Ehegatten (in der Regel der Ex-Frau) weiterhin unter Abzügen für den Versorgungsausgleich leiden, können sich aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland an die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB wenden, um eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten, ob ein familiengerichtlicher Abänderungsantrag "auf Null" Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Erstanfrage verpflichtet Sie zu nichts. Danach können Sie frei entscheiden, ob Sie einen weitergehenden - kostenpflichtigen - Auftrag erteilen wollen oder nicht.

Unsere Hotline: 0561 / 701 609 61

alternativ:

Anfrageformular zur Übermittlung per Post, Fax oder E-Mail

Die Lösung:

In zahlreichen Fällen kann der Versorgungsausgleich trotz einer 36 Monate übersteigenden Renten-bezugsdauer der verstorbenen ausgleichsberechtigten Ex-Ehefrau durch ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht aufgehoben werden. Das gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Ehefrau insgesamt ausgleichspflichtig gewesen und der Ex-Ehemann verstorben ist. Darüberhinaus kann durch ein solches familiengerichtliches Abänderungsverfahren häufig auch eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf "Nicht-Regelversorgungen" erwirkt werden, das sind vor allem Betriebsrenten und Zusatzversorgungen (VBL, ZVK).

TV Direktor am Set

Bekannt aus ARD plusminus

Bekannt aus SWR Marktcheck

Beispiele

Fallbeispiele:

Eine ausführlichere Übersicht diverser Gerichtsbeschlüsse befindet sich auf einer gesonderten Seite.

Über uns/Impressum

Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB sind der führende anwaltliche Dienstleister für Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich im Todesfall. Wir sind bundesweit tätig.

 

Unser Impressum lautet:
 

Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB

Otto-Hahn-Str. 9

34123 Kassel

Bundesrepublik Deutschland

Tel:  0 561 / 540 860-30 sowie 0561 / 70160961 (VA-Hotline)

Fax: 0 561 / 540 860-32

E-Mail: kanzlei@mayer-kuegler.de

Internet: www.mayer-kuegler.de (Hauptseite)

 

eingetragen im Partnerschaftsregister des AG Frankfurt a.M. zu Registernummer PR 2311

 

vertretungsberechtigte Gesellschafter (Partner):

Rechtsanwalt Dr. Gregor Mayer und Rechtsanwalt Michael Kügler

 

Berufsträger der Kanzlei

 

Michael Kügler, Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland) und Fachanwalt für Arbeitsrecht, für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Verkehrsrecht

Dr. Gregor Mayer, Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland) und Fachanwalt für Familienrecht

 

Die Rechtsanwälte Michael Kügler und Dr. Gregor Mayer sind Mitglieder der

 

Rechtsanwaltskammer Kassel

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Karthäuserstraße 5 a

34117 Kassel

 

Zuständige Aufsichtsbehörde i.S.v. § 73 II Nr. 4 BRAO:

Vorstand der Rechtsanwaltskammer Kassel, K.d.ö.R., Karthäuserstraße 5 a, 34117 Kassel

 

Berufsrechtliche Regelungen

 

Für die anwaltliche Tätigkeit gelten nachfolgende berufsrechtliche Regelungen:

 

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

Fachanwaltsordnung (FAO)

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

 

Die berufsrechtlichen Regelungen können auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) unter der Rubrik "Berufsrecht" aufgerufen und heruntergeladen werden. Das RVG ist hier verfügbar.

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Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB

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kanzlei@mayer-kuegler.de

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