Dr. Mayer & Kügler
Rechtsanwälte PartG mbB
Versorgungsausgleichs-Hotline: 0561 701 609 61
AG Gelsenkirchen, Beschluss vom März 2018
Ausgangslage:
Eheschließung: 1966
Scheidung und Versorgungsausgleich: 1999
Ausgeglichene Versorgungsanrechte: Pension und Rente
Ausgleichswert in der damaligen Größenordnung (mtl.): 500,00 € - 1.000,00 €
Ausgleich zu Lasten: geschiedener Ehemann
geschiedene Ehefrau verstorben: 2013
geschiedener Ehemann, bereits im Pensionsbezug, beantragt 09/2017 für die Zukunft Wegfall des VA
Gerichtliche Entscheidung (Beschluss):
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
[Hinweis: Entscheidung mit Wirkung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung, hier m.W. ab 01.10.2017]
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Abänderungsentscheidungen in Versorgungsausgleichssachen wirken (erst) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt, also nicht rückwirkend.
Zuwarten kann daher Geld kosten.