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AG Euskirchen, Beschluss vom Mai 2018

Ausgangslage:

Eheschließung: 1971

Scheidung und Versorgungsausgleich: 1982

Ausgeglichene Versorgungsanrechte: Pension

Ausgleichswert in der damaligen Größenordnung (mtl.): 0,00 € - 500,00 €

Ausgleich zu Lasten: geschiedener Ehemann

geschiedene Ehefrau verstorben: 2017

geschiedener Ehemann, bereits im Pensionsbezug, beantragt 09/2017 für die Zukunft Wegfall des VA

Gerichtliche Entscheidung (Beschluss):

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

[Hinweis: Entscheidung mit Wirkung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung, hier m.W. ab 01.10.2017]

 

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Abänderungsentscheidungen in Versorgungsausgleichssachen wirken (erst) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt, also nicht rückwirkend.

Zuwarten kann daher Geld kosten.

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