Dr. Mayer & Kügler
Rechtsanwälte PartG mbB
Versorgungsausgleichs-Hotline: 0561 701 609 61
AG Rheinbach, Beschluss vom Januar 2018
Ausgangslage:
Eheschließung: 1992
Scheidung und Versorgungsausgleich: 1997
Ausgeglichene Versorgungsanrechte: Pension
Ausgleichswert in der damaligen Größenordnung (mtl.): 0,00 € - 500,00 €
Ausgleich zu Lasten: geschiedener Ehemann
geschiedene Ehefrau verstorben: 2017
geschiedener Ehemann, bereits im Pensionsbezug, beantragt 07/2017 für die Zukunft Wegfall des VA
Gerichtliche Entscheidung (Beschluss):
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
[Hinweis: Entscheidung mit Wirkung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung, hier m.W. ab 01.08.2017]
Verlieren Sie keine Zeit - Kostenlose Ersteinschätzung!
Nehmen Sie am Besten sofort mit uns Kontakt auf!
Abänderungsentscheidungen in Versorgungsausgleichssachen wirken (erst) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt, also nicht rückwirkend.
Zuwarten kann daher Geld kosten.