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AG Zweibrücken, Beschluss vom Mai 2020

Ausgangslage:

Eheschließung: 1967

Scheidung und Versorgungsausgleich: 1991 bzw.1992

Ausgeglichene Versorgungsanrechte: Pension, Rente

Ausgleichswert in der Größenordnung (mtl.): 500,00 € - 1.000,00 €

Ausgleich zu Lasten: geschiedener Ehemann

geschiedene Ehefrau verstorben: 2019

Witwe des geschiedenen Ehemannes, bereits im Witwenpensionsbezug, beantragt 10/2019 für die Zukunft Wegfall des VA

Gerichtliche Entscheidung (Beschluss):

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

[Hinweis: Entscheidung mit Wirkung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung, hier m.W. ab 01.11.2019]

 

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Abänderungsentscheidungen in Versorgungsausgleichssachen wirken (erst) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt, also nicht rückwirkend.

Zuwarten kann daher Geld kosten.

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