top of page
AG Zweibrücken, Beschluss vom Mai 2020

Ausgangslage:

​

Eheschließung: 1967

​

Scheidung und Versorgungsausgleich: 1991 bzw.1992

Ausgeglichene Versorgungsanrechte: Pension, Rente

Ausgleichswert in der Größenordnung (mtl.): 500,00 € - 1.000,00 €

Ausgleich zu Lasten: geschiedener Ehemann

​

geschiedene Ehefrau verstorben: 2019

​

Witwe des geschiedenen Ehemannes, bereits im Witwenpensionsbezug, beantragt 10/2019 für die Zukunft Wegfall des VA

​

​

​

Gerichtliche Entscheidung (Beschluss):

​

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

​

[Hinweis: Entscheidung mit Wirkung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung, hier m.W. ab 01.11.2019]

​

 

Verlieren Sie keine Zeit - Kostenlose Ersteinschätzung!

Nehmen Sie am Besten sofort mit uns Kontakt auf!

​

Abänderungsentscheidungen in Versorgungsausgleichssachen wirken (erst) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt, also nicht rückwirkend.

​

Zuwarten kann daher Geld kosten.

Versorgungsausgleichs-Hotline: 0561 701 609 61

bottom of page