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Wirksamkeitszeitpunkt einer Abänderung beim Versorgungsausgleich (§ 226 Abs. 4 FamFG)

Unter bestimmten Umständen kann eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durch ein Abänderungsverfahren korrigiert werden.

Beispiel:

Nach dem Tode des ausgleichsberechtigten Ehepartners kommt ggf. eine Abänderung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person in Betracht.

Ein solches Abänderungsverfahren wird durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet.

Doch ab wann entfaltet ein solcher Abänderungsantrag überhaupt seine rechtliche Wirkung?

Das FamFG gibt hierzu eine Antwort in § 226 Abs. 4:

"Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt."


Symbolbild Kalender

(Symbolbild Kalender)


Ein erfolgreicher Abänderungsantrag kann daher eine Rechtsänderung beim Versorgungsausgleich nicht rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor Antragstellung bewirken.

Beispiel:

Ein ausgleichsverpflichteter Ex-Ehemann lässt am 06.11.2018 bei Gericht einen Abänderungsantrag stellen. Das Gericht entscheidet hierüber - zu unterstellen: - zu Gunsten des Antragstellers durch entsprechenden Beschluss nach ca. 6 Monaten. Aus § 226 Abs. 4 FamFG ergibt sich dann, dass die gerichtliche Entscheidung ab 01.12.2018 wirken würde. Eine weitergehende Rückwirkung sieht das Gesetz nicht vor.

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur Abänderung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person finden sich auf unserer Hauptseite unter "Unser Service".

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