SG Berlin v. 15.08.2016, Az. S 10 R 5245/14: Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
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Dr. Mayer & Kügler
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Wer sich zum Thema Einstellung des Versorgungsausgleichs wegen Tod der durch den Versorgungsausgleich begünstigten Person informiert, stößt schnell auf eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (SG Berlin), Urteil v. 15.08.2016, Az. S 10 R 5245/14. Diese Entscheidung betrifft allerdings nur die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person und nicht die - in Altfällen bestehende - Möglichkeit der über das Familiengericht zu bewirkenden Abänderung wegen Tod


Versorgungsausgleich - Geschichte
1. Während der Zugewinnausgleich bereits seit 1958 galt, wurde der Versorgungsausgleich erst gut 20 Jahre später, nämlich durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG), mit Wirkung zum 01.07.1977 eingeführt. Der Versorgungsausgleich ist somit dann anwendbar, wenn das Scheidungsurteil nach dem 30.06.1977 verkündet wurde. Er kommt damit, sofern nicht aufgrund anderer Umstände ausgeschlossen, auch dann zur Anwendung, wenn eine vor diesem Zeitpunkt ges


Ehezeitanteil (§ 1 VersAusglG)
Unter den Ehezeitanteilen versteht das Gesetz in § 1 Abs. 1 VersAusglG die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten auf Versorgungen. (Symbolbild Münzen) Diese Anteile sind für jedes Versorgungsanrecht gesondert zu ermitteln und grundsätzlich nach der zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Neuregelung des VersAusglG einzeln auszugleichen. Der Versorgungsausgleich erfasst also nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte bzw. deren Anteile. #Ehezeitanteil


Ehezeit (§ 3 VersAusglG)
Das VersAusglG enthält in § 3 Abs. 1 eine eigene Definition der Ehezeit. Demnach beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde. (Symbolbild Heirat) Die Ehezeit endet mit dem letzten Tag des Monats, der vor der Zustellung des Scheidungsantrags liegt. Beispiel: Die Ehe wurde am 04.09.1978 geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 15.06.2004 zugestellt. Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs würde dann vom 01.09.1978 bis 31.05.2004


Anrechte des Versorgungsausgleichs (§ 2 VersAusglG)
Gegenstand des Versorgungsausgleichs sind die sog. Anrechte. Diesbezüglich enthält § 2 Abs. 1 VersAusglG folgende Bestimmung: "(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- und Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der p


Ausgleichswert (§ 1 VersAusglG)
In § 1 Abs. 1 VersAusglG wird zunächst der Begriff des Ehezeitanteils definiert. Die Ehezeitanteile sind jeweils zur Hälfte zwischen den Eheleuten zu teilen. Die Regelung des § 1 Abs. 2 VersAusglG bestimmt daran anknüpfend den Begriff des Ausgleichswerts. Hierunter versteht das Gesetz die "Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils". Dieser Wert steht dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs der ausgleichsberechtigten Person zu. Sie hat also einen Ausgleichsanspruch in Hö


TIPP: Bei Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten Abänderung des Versorgungsausgleichs prüfen
Bei Tod des geschiedenen Ehegatten kommen im Hinblick auf das Schicksal des Versorgungsausgleichs grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht: - Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person - Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person Die Anpassung ist gesetzlich ausdrücklich geregelt (§ 37 VersAusglG), scheitert aber oft an der 3-Jahres-Grenze. Denn nach § 37 Abs. 2 VersAusglG findet die Anpassung nur


Abänderung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
Wir haben bereits an anderer Stelle in unserem ABC des Versorgungsausgleichs über die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person berichtet. In diesem Beitrag geht es um die Abänderung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person. Beispiel: Bei der klassischen Hausfrauen-Ehe (Alleinverdiener-Ehemann) betrifft die Abänderung wegen Tod regelmäßig den Fall, dass die geschiedene Ehefrau vor dem geschiedenen Ehemann verstirbt. (Symbolbild Gesetz nachlesen) Zunächst zur An


TIPP: Alte Scheidungsunterlagen aufbewahren
Gerade wenn die Scheidung mit Versorgungsausgleich lange zurückliegt: Betroffene sollten ihre Scheidungsunterlagen - v.a. in sog. Altfällen - aufbewahren. Dies erleichtert bei Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Prüfung, ob zum Beispiel eine Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person möglich ist. (Symbolbild) Zumindest sollte man wissen, bei welchem Gericht die Scheidung mit Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, um ggf. innerh


Abänderung
In bestimmten Fällen kennt das Versorgungsausgleichsrecht die sog. Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen. Die Abänderung ist zunächst von der sog. Anpassung zu unterscheiden. (Symbolbild Gesetze nachlesen) Während bei der sog. Anpassung die zugrundeliegende Entscheidung formal unverändert bleibt und nur in ihren Auswirkungen einer Korrektur unterzogen wird, führt die Abänderung zu einer "echten" Änderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die Abänder
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