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TIPP: Bei Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten Abänderung des Versorgungsausgleichs prüfen

Bei Tod des geschiedenen Ehegatten kommen im Hinblick auf das Schicksal des Versorgungsausgleichs grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht:

Die Anpassung ist gesetzlich ausdrücklich geregelt (§ 37 VersAusglG), scheitert aber oft an der 3-Jahres-Grenze. Denn nach § 37 Abs. 2 VersAusglG findet die Anpassung nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Symbolbild

(Symbolbild)

Hier kann - in Altfällen - oft die Abänderung des Versorgungsausgleichs helfen. Betroffene sollten daher prüfen lassen, ob die Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens gegeben sind.

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