Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
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Dr. Mayer & Kügler
Rechtsanwälte PartG mbB
Versorgungsausgleichs-Hotline: 0561 701 609 61

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Das VersorgAusglG gibt den Ehegatten in den §§ 6 bis 8 die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln. Nach § 6 Abs. 1 VersAusglG können die Eheleute insbesondere den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise - in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, - ihn ausschließen sowie - sich Ausgleichsansprüche (Ausgleichszahlungen, Abfindungen) nach der Scheidung vorbehalten. (Symbolbild Unterschrift) Das Familiengericht ist an diese Ver


Auskunftsansprüche (§ 4 VersAusglG, § 220 FamFG)
Zu Vorbereitung und Durchführung von Verfahren über den Versorgungsausgleich ist die Kenntnis über die Einzelheiten der betroffenen Versorgungsverhältnisse erforderlich. Dies umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Faktoren für die Berechnung des Ausgleichswerts sowie auch alle Umstände, die für die Prüfung der groben Unbilligkeit bedeutsam sind. (Symbolbild Gesetzbuch) Das Gesetz enthält in § 4 VersAusglG entsprechende materiellrechtliche Auskunftsansprüche: (1) Die Ehega


Wirksamkeitszeitpunkt einer Abänderung beim Versorgungsausgleich (§ 226 Abs. 4 FamFG)
Unter bestimmten Umständen kann eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durch ein Abänderungsverfahren korrigiert werden. Beispiel: Nach dem Tode des ausgleichsberechtigten Ehepartners kommt ggf. eine Abänderung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person in Betracht. Ein solches Abänderungsverfahren wird durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet. Doch ab wann entfaltet ein solcher Abänderungsantrag überhaupt seine rechtliche Wirkung? Das FamFG gibt hierzu eine Ant
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