Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
Das VersorgAusglG gibt den Ehegatten in den §§ 6 bis 8 die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln. Nach § 6 Abs. 1 VersAusglG können die Eheleute insbesondere den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise - in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, - ihn ausschließen sowie - sich Ausgleichsansprüche (Ausgleichszahlungen, Abfindungen) nach der Scheidung vorbehalten. (Symbolbild Unterschrift) Das Familiengericht ist an diese Ver