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Versorgungsausgleich - Geschichte

1.

Während der Zugewinnausgleich bereits seit 1958 galt, wurde der Versorgungsausgleich erst gut 20 Jahre später, nämlich durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG), mit Wirkung zum 01.07.1977 eingeführt.

Der Versorgungsausgleich ist somit dann anwendbar, wenn das Scheidungsurteil nach dem 30.06.1977 verkündet wurde. Er kommt damit, sofern nicht aufgrund anderer Umstände ausgeschlossen, auch dann zur Anwendung, wenn eine vor diesem Zeitpunkt geschlossene Ehe geschieden wird.

Anfänglich war der Versorgungsausgleich noch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt (§§ 1587 bis 1587p BGB a.F.).

Symbolbild Altes Buch

(Symbolbild Altes Buch)


Die damaligen Regelungen sahen nur für die gesetzlichen Renten und Beamtenversorgungen eine Anwartschaftsteilung durch Splitting und Quasisplitting vor. Bei anderen Versorgungsformen sollte eine Betragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen. Der sog. schuldrechtliche Versorgungsausgleich galt nur nachrangig.

2.

Der Versorgungsausgleich war bei seiner Einführung heftig umstritten. Es kam zu mehreren verfassungsgerichtlichen Entscheidungen.

Im Zuge dieser Entwickung wurden insbesondere mit Wirkung ab 01.04.1983 die im BGB über den Versorgungsausgleich enthaltenen Bestimmungen durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105) ergänzt.

Die oben genannte Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung wurde ersetzt durch Realteilung, analoges Quasisplitting und schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Zudem war in bestimmen Härtefällen eine Aufhebung der Anwartschaftskürzung vorgesehen. Dies galt nach § 4 VAHRG zum Beispiel bei einem frühen Tod der ausgleichsberechtigten Person.

Auch das VAHRG war umstritten und es kam zu weiteren Änderungen. So wurde zum Beispiel zum 01.01.1987 die Abänderung des Wertausgleichs nach § 10a VAHRG eingeführt.

3.

Zum 01.09.2009 wurde schließlich das VersAusglG eingeführt. Es stellt eine umfassende Neuregelung dar.

Das neue Recht sieht vor, dass grundsätzlich wechselseitig bestehende Versorgungsanrechte einzeln, jedes für sich, ausgeglichen werden. Anders als nach früherem Recht ist daher keine VA-Bilanz mehr zu bilden, sondern es kommt grundsätzlich zu einem Hin- und Herausgleich.

Nach neuem Recht findet bei einer Ehezeit von nicht mehr als drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt.

Aus dem Blickwinkel des VersAusglG werden - in der Sprache der Praktiker - die nach dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht entschiedenen Versorgungsausgleichsentscheidungen als Altfälle bezeichnet.

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