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SG Berlin v. 15.08.2016, Az. S 10 R 5245/14: Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Wer sich zum Thema Einstellung des Versorgungsausgleichs wegen Tod der durch den Versorgungsausgleich begünstigten Person informiert, stößt schnell auf eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (SG Berlin), Urteil v. 15.08.2016, Az. S 10 R 5245/14.

Diese Entscheidung betrifft allerdings nur die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person und nicht die - in Altfällen bestehende - Möglichkeit der über das Familiengericht zu bewirkenden Abänderung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person. Beide Wege sind strikt zu unterscheiden.


Symbolbild Gerichtsgebäude

(Symbolbild Gerichtsgebäude)



Im Einzelnen:

1. Wesentlicher Entscheidungsinhalt

Der Entscheidung des Sozialgerichts lag im Wesentlichen folgender Fall zugrunde:

Die Klägerin, geboren 1952, war von 1977 bis zur Scheidung im Jahre 2008 verheiratet. Im Jahre 2014 verstarb ihr geschiedener Mann.

Im Scheidungsurteil vom 13.11.2008 wurde auch der Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten geregelt. Dieser fiel zu Lasten der Klägerin aus. Es wurden zugunsten ihres geschiedenen Mannes Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich rund 300,00 € vom Versicherungskonto der Klägerin auf das Versicherungskonto des Ex-Mannes übertragen.

Ab 01.04.2009 bezog der Ex-Mann Regelaltersrente.

Die Klägerin selbst bezog ab dem 01.04.2018 Rente.

Mit Schreiben vom 26.05.2014 verlangte die Klägerin, dass ihr die übertragenen Rentenanwartschaften wieder gutgeschrieben würden. Ihr Ex-Mann habe fünf Jahre Rente bezogen, so dass sie - hilfsweise - zumindest ab fünf Jahre nach ihrem eigenen Renteneintritt (01.04.2023) wieder die volle Rente beziehen könnte.

Der beklagte Versorgungsträger lehnte dies schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2014 ab, worauf die Klägerin Klage beim Sozialgericht erhob.

Die Klage blieb erfolglos.

Wie das Sozialgericht unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 VersAusglG ausführte, findet eine Anpassung nach § 37 Abs. 1 VersAusglG nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Rentenbezug hier bereits gut fünf Jahre betrug.

Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 37 VersAusglG und der darin enthaltenen Zeitgrenze hatte das Sozialgericht nicht.

2. Abgrenzung Anpassung - Abänderung

Die obigen Ausführungen betreffen nur das Anpassungsverfahren nach § 37 VersAusglG.

Nur dieses kennt eine strenge zeitliche Grenze von 36 Monaten.

Das davon zu trennende Abänderungsverfahren unterliegt eigenen (anderen) Voraussetzungen. Ob diese im obigen Fall gegeben gewesen wären, lässt sich aufgrund der aus dem Sozialgerichtsurteil bekannten Umstände nicht sicher sagen.

Immerhin lässt sich aber sagen, dass die Klägerin bei einem Abänderungsverfahren nicht an der 36-Monats-Grenze gescheitert wäre.

3. Weiterführende Hinweise

Weitere Einzelheiten zur Abänderung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person finden sich auf unserer Hauptseite unter "Unser Service".

Weitere rechtliche Hinweise zur Sozialgerichts-Entscheidung in der Urteilsbesprechung vom 15.11.2016.

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