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Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Das VersorgAusglG gibt den Ehegatten in den §§ 6 bis 8 die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln.

Nach § 6 Abs. 1 VersAusglG können die Eheleute insbesondere den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise

- in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,

- ihn ausschließen sowie

- sich Ausgleichsansprüche (Ausgleichszahlungen, Abfindungen) nach der Scheidung vorbehalten.


Symbolbild Unterschrift

(Symbolbild Unterschrift)


Das Familiengericht ist an diese Vereinbarung gebunden, wenn sie formgerecht erfolgt und keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen. Eine Genehmigung durch das Gericht ist kein Wirksamkeitserfordernis mehr.

Die formellen Voraussetzungen ergeben sich aus § 7 VersAusglG. Demnach bedarf insbesondere eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wir, der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung in einem gerichtlich geschlossenen Vergleich (ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO soll nicht genügen).

Im Übrigen muss die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

In bestimmten Fällen muss der betroffene Versorgungsträger zustimmen.


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