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Anrechte des Versorgungsausgleichs (§ 2 VersAusglG)

Gegenstand des Versorgungsausgleichs sind die sog. Anrechte.

Diesbezüglich enthält § 2 Abs. 1 VersAusglG folgende Bestimmung:

"(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- und Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge."

Symbolbild Geld

(Symbolbild Geld)


Damit werden sowohl Anwartschaften, als auch laufende Versorgungen ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich findet also auch dann statt, wenn bei Ehezeitende (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) bei einem oder bei beiden Ehegatten der Versorgungsfall bereits eingetreten ist.

Beispiel:

Der Scheidungsantrag wird am 10.10.2018 zugestellt. Die Eheleute befinden sich am 30.09.2018 beide bereits im Rentenbezug. Ein Versorgungsausgleich ist, sofern er nicht aus sonstigen Gründen ausscheidet, gleichwohl durchzuführen.

Nach § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es

- durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,

- der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und

- auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen ("und").

Insbesondere muss das Anrecht auf eine "Rente", d.h. auf wiederkehrende Versorgungsleistungen, gerichtet sein. Anrechte auf Zahlung von Kapitalbeträgen (Beispiel: Kapitallebensversicherung), selbst wenn diese in Raten erfolgt, unterfallen grundsätzlich dem güterrechtlichen Ausgleich. Dies kann von Bedeutung werden, wenn die Ehegatten etwa (nur) den Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben. Je nach den Umständen ist dann bei Durchführung des Versorgungsausgleich ggf. über eine Billigkeitskorrektur zu befinden.

Sofern es um Anrechte aus dem Betriebsrentengesetz oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geht, macht das seit 01.09.2009 geltende VersAusglG im Übrigen eine Ausnahme: Diese Anrechte unterfallen unabhängig von der Zahlweise dem Versorgungsausgleich.

Generell gilt: Für Anrechte, die dem Grunde nach dem Versorgungsausgleich unterfallen, findet kein güterrechtlicher Ausgleich statt. Die beiden Ausgleichssystemen schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Ein Vermögenswert kann nur entweder dem Versorgungsausgleich oder dem güterechtlichen Ausgleich unterliegen.

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