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Ausgleichswert (§ 1 VersAusglG)

In § 1 Abs. 1 VersAusglG wird zunächst der Begriff des Ehezeitanteils definiert. Die Ehezeitanteile sind jeweils zur Hälfte zwischen den Eheleuten zu teilen.

Die Regelung des § 1 Abs. 2 VersAusglG bestimmt daran anknüpfend den Begriff des Ausgleichswerts. Hierunter versteht das Gesetz die "Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils". Dieser Wert steht dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs der ausgleichsberechtigten Person zu. Sie hat also einen Ausgleichsanspruch in Höhe des Ausgleichswerts gegen die ausgleichspflichtige Person.

Beispiel:

Die Eheleute lebten in der klassischen Hausfrauen-Ehe. Allein der geschiedene Ehemann erwarb Versorgungsanrechte in Höhe von 100 Einheiten. Er wäre dann ausgleichspflichtig gegenüber der ausgleichsberechtigten Ex-Ehefrau,. Diese würde über einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 Einheiten verfügen.

Symbolbild Gesetz nachlesen

(Symbolbild Gesetz nachlesen)


Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene VersAusglG wird hierbei jedes Anrecht einzeln ausgeglichen. Es gibt keinen Gesamtausgleich mehr, sondern es kommt ggf. zu einem Hin- und Herausgleich.

Beispiel:

Die Ex-Ehefrau hat im obigen Beispiel aufgrund einer Teilzeittätigkeit Versorgungsanrechte in Höhe von 20 Einheiten erworben. Sie wäre dann selbst gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann in Höhe von 10 Einheiten ausgleichspflichtig.

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