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Ehezeitanteil (§ 1 VersAusglG)

Unter den Ehezeitanteilen versteht das Gesetz in § 1 Abs. 1 VersAusglG die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten auf Versorgungen.


Symbolbild Münzen

(Symbolbild Münzen)


Diese Anteile sind für jedes Versorgungsanrecht gesondert zu ermitteln und grundsätzlich nach der zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Neuregelung des VersAusglG einzeln auszugleichen.

Der Versorgungsausgleich erfasst also nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte bzw. deren Anteile.

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