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Ehezeit (§ 3 VersAusglG)

Das VersAusglG enthält in § 3 Abs. 1 eine eigene Definition der Ehezeit.

Demnach beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde.

Symbolbild Heirat

(Symbolbild Heirat)


Die Ehezeit endet mit dem letzten Tag des Monats, der vor der Zustellung des Scheidungsantrags liegt.

Beispiel:

Die Ehe wurde am 04.09.1978 geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 15.06.2004 zugestellt. Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs würde dann vom 01.09.1978 bis 31.05.2004 reichen. Dieser Zeitraum wäre etwa maßgeblich für die von den Versorgungsträgern zu erteilenden Auskünfte über die jeweiligen Ehezeitanteile der auszugleichenden Anrechte.

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