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Abänderung

In bestimmten Fällen kennt das Versorgungsausgleichsrecht die sog. Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen.

Die Abänderung ist zunächst von der sog. Anpassung zu unterscheiden.

Symbolbild Gesetze nachlesen

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Während bei der sog. Anpassung die zugrundeliegende Entscheidung formal unverändert bleibt und nur in ihren Auswirkungen einer Korrektur unterzogen wird, führt die Abänderung zu einer "echten" Änderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Die Abänderung kommt vor allem in folgenden zwei Fällen in Betracht:

Zum einen sieht § 225 FamFG bei wesentlichen Veränderungen die Abänderung vor:

"Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken."

Zum anderen eröffnet das geltende Versorgungsausgleichsrecht auch in sog. Altfällen (VA vor 01.09.2009) die Abänderungsmöglichkeit.

Ohne an dieser Stelle auf die - diversen - Einzelvoraussetzungen eingehen zu wollen, sei auf einen praktischen Anwendungsfall besonders hingewiesen:

Auch wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Abänderung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (Aufhebung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person) vorgesehen hat, erlaubt das Zusammenspiel mehrerer Normen des Abänderungsrechts - in vielen Altfällen - gleichwohl eine solche Rechtsfolge.

Beispiel:

In der Übersicht ausgewählter Gerichtsbeschlüsse finden sich zahlreiche Entscheidungen, in denen zugunsten der (überwiegend) männlichen geschiedenen Ehepartner nach Tod der geschiedenen Ex-Frau der Wegfall des Versorgungsausgleichs für die Zukunft erreicht werden konnte.

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