top of page

Abänderung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Wir haben bereits an anderer Stelle in unserem ABC des Versorgungsausgleichs über die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person berichtet.

In diesem Beitrag geht es um die Abänderung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person.

Beispiel:

Bei der klassischen Hausfrauen-Ehe (Alleinverdiener-Ehemann) betrifft die Abänderung wegen Tod regelmäßig den Fall, dass die geschiedene Ehefrau vor dem geschiedenen Ehemann verstirbt.

Symbolbild Gesetz nachlesen

(Symbolbild Gesetz nachlesen)


Zunächst zur Anpassung:

Die Anpassung wegen Tod ist in den §§ 37, 38 VersAusglG geregelt. Wie wir an der erwähnten anderen Stelle berichtet haben, besteht vor allem eine Drei-Jahes-Grenze. Demnach ist die Anpassung ausgeschlossen, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits mehr als drei Jahre aus dem im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Anrecht Versorgungsleistungen bezog.

Beispiel:

Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau ist zuerst verstorben und hat zum Zeitpunkt ihres Todes bereits vier Jahre eine Rente bezogen, die auf einem Übertrag im Rahmen des Versorgungsausgleichs zurückgeht. Damit scheidet der Weg einer Anpassung nach § 37 VersAusglG aus.

Jetzt zur Abänderung:

Die Abänderung wegen Tod ist dagegen nicht Gegenstand einer gesonderten Gesetzesbestimmung. Vielmehr ergibt sich in sog. Altfällen aus dem Zusammenspiel mehrerer Normen vielfach die Möglichkeit, die Kürzung der Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen, geschiedenen Ehegatten für die Zukunft zu stoppen.

Beispiele:

In der Übersicht ausgewählter Gerichtsbeschlüsse finden sich zahlreiche Entscheidungen, in denen zugunsten der (überwiegend) männlichen geschiedenen Ehepartner nach Tod der geschiedenen Ex-Frau der Wegfall des Versorgungsausgleichs für die Zukunft erreicht werden konnte.

Die besondere Bedeutung dieser Abänderungsmöglichkeit liegt nun darin, dass hier keine Drei-Jahres-Grenze existiert.

Da - anders als bei der Anpassung nach § 37 VersAusglG - keine ausdrückliche Gesetzesbestimmung besteht, ist die Vorgehensweise bei einer Abänderung rechtstechnisch komplizierter.

Weitere Einzelheiten zur Abänderung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person finden sich auf unserer Hauptseite unter "Unser Service".

Commentaires


Empfohlene Einträge
Aktuelle Einträge
Archiv
ABC
bottom of page